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Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Grundvereinbarungen:
§ 1 Allgemeines
(1) Der Auftragnehmer liefert ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen.
Der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
(2) Jede Nachbestellung, die nicht bereits Gegenstand des ursprünglichen Vertrages war, gilt als
gesonderter neuer Auftrag und nicht als Erweiterung oder Abänderung des Ursprungsauftrags.
Diese zusätzlich vereinbarten Arbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens
bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.
(3) Sofern nicht bei Vertragsabschluss etwas anderes vereinbart wurde, besteht kein Anspruch auf
Lieferung der Ausstellungsküchen und / oder -geräte.
§ 2 Preisanpassung
(1) Sollten sich bei langfristigen Bestellungen (ab 4 Monaten zwischen Vertragsabschluss und
gewünschtem Liefertermin) für den Auftragnehmer zusätzliche Kosten aufgrund Preissteigerungen
bei Hersteller / Lieferant infolge Erhöhung der Energie- und Rohstoffpreise ergeben, die bei
Bestellung noch nicht absehbar waren, so hat der Auftraggeber, sofern es diesem zumutbar ist,
diese zu 50 % zu tragen.
(2) Für den Fall, dass bei vorbenannten langfristigen Bestellungen in den dort aufgezählten Fällen
eine Senkung der Kosten eingetreten ist, so werden diese in gleichem Maße wie eine Steigerung
an den Auftraggeber weitergegeben.
(3) Bei einer Preisanpassung hat der Auftraggeber ein Recht auf Offenlegung der betroffenen
Kostenelemente und deren Gewichtung im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Kalkulation des
Auftragnehmers. Bei Erhöhungen, die deutlich über der Steigerung der Lebenshaltungskosten liegen,
hat der Auftraggeber ein Recht zum Rücktritt.
§ 3 zulässige Abweichungen
Handelsübliche und für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen gegenüber den Ausstellungsküchen
/ Mustern, wie Strukturunterschiede, Trübungen, Äderungen, Poren, offene Stellen,
Einschlüsse, Risse und Quarzadern in Naturstein-Arbeitsplatten sowie Farb- und Maserungsabweichungen
bei Holzoberfl ächen bleiben vorbehalten, sofern sie naturbedingt sind. Auch handelsübliche
und für den Auftraggeber zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.
Dies gilt nicht für den Fall, dass eine Zusicherung entsprechender Eigenschaften durch den
Auftragnehmer vorliegt.
§ 4 Lieferfrist
(1) Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber
eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tag des Eingangs des Schreibens mit dem der
Auftraggeber den Auftragnehmer in Verzug setzt, falls eine kalendermäßig bestimmte Lieferfrist
vorliegt, mit deren Ablauf - zu gewähren, im Höchstfall jedoch nicht mehr als 14 Tage. Liefert der
Auftragnehmer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten.
(2) Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder bei seinen
Vorlieferanten die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, insbesondere
Streiks, Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die Lieferzeit entsprechend.
Zum Rücktritt ist der Auftraggeber in diesen Fällen nur berechtigt, wenn er nach Ablauf der
vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu
setzenden sowie angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Auftraggebers
beim Auftragnehmer an den Auftraggeber erfolgt. Sollte es sich hierbei um eine kalendermäßig
bestimmte Lieferfrist handeln, so beginnt die zu setzende Nachfrist mit deren Ablauf.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt. Hinsichtlich
der Möglichkeit des Rücktritts für den Auftragnehmer gelten die Regelungen des § 9
dieser AGB.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis
durch den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber hat bei der Weitergabe der Ware an Dritte auf den Eigentumsvorbehalt
ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
(4) Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern (2) und (3) festgelegten Verpfl ichtungen des
Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten und
die Ware heraus zu verlangen.
§ 6 Gewährleistungsrechte
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unter Beachtung abweichender Regelungen
in den vorliegenden AGB.
(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, gelten die §§ 377, 378 HGB. Die Ansprüche gegen
den Auftragnehmer wegen eines Mangels verjähren dann in einem Jahr nach Ablieferung der
Sache.
(3) Soweit für die Mängelbeseitigung eine Neubestellung von Teilen beim Hersteller erforderlich
ist, wird deren Lieferfrist bei der Berechnung der angemessenen Frist angemessen berücksichtigt.
Die voraussichtlichen Lieferfristen sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen unverzüglich
mitzuteilen.
§ 7 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf solche Schäden an den Verkaufsgegenständen,
die der Auftraggeber zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, den Einbau von Geräten des Auftraggebers / eines Dritten, durch
starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht bzw. durch
andere Temperatur- / Witterungseinfl üsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind,
es sei denn, es liegt eine Zusicherung entsprechender Eigenschaften durch den Auftragnehmer
vor. Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Mitverschuldens bleibt von der vorstehenden
Regelung unberührt.
(2) Des Weiteren haftet der Auftragnehmer für Schäden des Auftraggebers, gleich aus welchem
Rechtsgrund nur, wenn der Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfe eine Kardinal- oder
sonstige wesentliche Vertragspfl icht schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise
verletzen, des weiteren nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
bleiben unberührt.
(3) Soweit keine der vorstehenden Pfl ichtverletzungen vorliegt, beschränkt sich die Haftung des
Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
§ 8 Verzug
Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche verpfl ichtet,
dem Auftragnehmer die angemessenen anfallenden Lagerkosten zu vergüten. Sofern der
Auftragnehmer die Ware im eigenen Lager einlagert, erhält er die üblichen Lagerkosten. Dem
Auftraggeber ist es aber gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger ist.
§ 9 Rücktritt
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung nach
Vertragsabschluss objektiv unmöglich wird, weil der Hersteller mit dem der Auftragnehmer ein entsprechendes
Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, die Produktion der bestellten Ware eingestellt
hat oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss
eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Auftragnehmer
die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. In diesem Fall hat der Auftragnehmer den
Nachweis zu erbringen, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben.
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die genannten Umstände unverzüglich zu benachrichtigen.
Des Weiteren hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich die bereits
erbrachten Gegenleistungen zu erstatten.
(2) Des Weiteren ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag, auch hinsichtlich eines noch
offenen Teils der Lieferung oder Leistung berechtigt, wenn vom Auftraggeber falsche Angaben
über dessen Kreditwürdigkeit gemacht wurden oder objektive Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit
entstanden sind, sofern nicht der Auftraggeber bereits vollumfänglich geleistet hat. Dies gilt
insbesondere in Fällen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers
oder der Abweisung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Für
den Fall eines Teilrücktritts sind bereits erbrachte Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und
zu bezahlen. Dies gilt jedoch unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche. Vor dem Rücktritt
hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Möglichkeit einer Vorauszahlung bzw. Erbringung
einer ausreichenden Sicherheit einzuräumen.
§ 10 pauschalierter Schadensersatz
Soweit der Auftragnehmer vom Auftraggeber Schadensersatz verlangen kann, beläuft sich der
zu ersetzende Schadensbetrag pauschal auf 25% der Nettoauftragssumme, es sei denn, der
Auftragnehmer weist nach, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftraggeber ist
es aber gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist.
§ 11 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit einer unbestrittenen oder
bestrittenen jedoch entscheidungsreifen Gegenforderung oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
statthaft.
(2) Im Falle des Vorliegens eines Zurückbehaltungsrechts des Auftraggebers ist dieses der Höhe
nach auf das 3-fache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten beschränkt.
§ 12 Gerichtsstand
(1) Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der
Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(3) Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers
vereinbart.
II. Zusätzliche Vereinbarungen für die Bestellung /
Inauftraggabe von Einbauküchen:
§ 1 Vertragsanpassung
(1) Die Küchenplanung und Angebotserstellung erfolgt aufgrund der vom Auftraggeber übergebenen
Baupläne und angegebenen Maße bzw. aufgrund der vom Auftragnehmer erstellten
und durch den Auftraggeber geprüften und bestätigten Installationspläne. Der Auftraggeber
verpfl ichtet sich zur gewissenhaften Prüfung der von ihm übergebenen Baupläne und angegebenen
Maße bzw. der vom Auftragnehmer erstellten und an den Auftraggeber überreichten
Installationspläne.
(2) Ergibt sich nach Feststellung des genauen Raummaßes die Unrichtigkeit der vom Auftraggeber
bekannt gegebenen Maße, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist und werden hierdurch
Änderungen der einzubauenden Möbel / Einrichtungen erforderlich, die zu Mehrungen hinsichtlich
des Umfangs des Liefergegenstandes und / oder des Montageaufwandes führen, so sind die
Parteien verpfl ichtet, bezüglich des Mehraufwandes eine zusätzliche, angemessene Vergütung
zu vereinbaren. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Umsetzung der vom Auftragnehmer erstellten
und durch den Auftraggeber geprüften und bestätigten Installationspläne nicht möglich ist und
zu zusätzlichen, nicht vertragsgegenständlichen Installationen der Elektro- und Sanitärleitungen
führt oder Änderungen der einzubauenden Möbel / Einrichtungen erforderlich macht. Weitergehende
Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben ausdrücklich vorbehalten. Ein
etwaiges Mitverschulden des Auftragnehmers ist hierbei zu berücksichtigen.
(3) Der Auftraggeber ist verpfl ichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über sämtliche sichtbaren
/ unsichtbaren Leitungen (Elektro, Heizung, Sanitär etc.) im Bereich der Einbauküche zu informieren.
Sollte diese Information unterbleiben oder fehlerhaft sein, ist der daraus entstehende
Schaden dem Auftragnehmer zu ersetzen. Eine Haftung des Auftragnehmers ist, insoweit ihm ein
(Mit-)Verschulden nicht vorwerfbar ist, ausgeschlossen.
§ 2 notwendige Nachbestellungen
Sollte es zum Einbau von Nachbestellungen erforderlich oder zweckmäßig sein, dass gewisse
Arbeiten zur Erfüllung dieses Vertrages nicht ausgeführt werden, so berechtigt deren Nichtausführung
nicht zur Verweigerung der Abnahme, so dass hierdurch die Fälligkeit der Vergütung aus
diesem Vertrag nicht gehindert wird. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, von der geschuldeten
Vergütung einen Betrag in Höhe des Wertes der noch nicht erbrachten Leistung aus diesem
Vertrag einzubehalten.
§ 3 Rücktritt
Im Falle der Rücknahme gelieferter Waren infolge Rücktritts hat der Auftragnehmer Anspruch
auf angemessenen Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung,
wenn der Auftragnehmer den Rücktritt nicht zu vertreten hat. Aufwendungen für Transport und
Montage, Passelemente, Arbeitsplatten, Blenden oder sonstige zum Maß-ausgleich bestimmte
Teile oder Sonderanfertigungen, die anderweitig nicht verwendbar sind, sind vom Auftraggeber
in voller Höhe zu erstatten.